Vorzeitiger Mutterschutz und Klarstellung beim Kündigungsschutz für Risikogruppe gefordert
„Es gibt zwar bislang keine Hinweise darauf, dass COVID-19 auf das Kind im Mutterleib übertragbar ist, dennoch gehören Schwangere zur Risikogruppe. Es braucht daher besondere Schutzmaßnahmen für werdende Mütter, vor allem für schwangere Arbeitnehmerinnen mit Kundenkontakt bzw. jenen, die nicht von zu Hause aus arbeiten können“, fordern ÖGB-Frauenvorsitzende und Vizepräsidentin Korinna Schumann und Barbara Teiber, GPA-djp-Vorsitzende und Mitglied des Verwaltungsrats der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) in Richtung Sozial- und Gesundheitsminister Rudolf Anschober und Arbeitsministerin Christine Aschbacher .
„Der Schutz von schwangeren Frauen muss auch in Ausnahmesituationen, wie wir sie gerade durchleben, gewährleistet werden“, betont Schumann. Gerade in der Industrie oder dem Handel, wo sehr viele Frauen arbeiten, sei es aktuell kaum möglich, den erforderlichen Mindestabstand einzuhalten. „Es braucht daher während der Coronakrise dringend einen Anspruch auf vorzeitigen Mutterschutz für schwangere Arbeitnehmerinnen“, so die Frauenvorsitzende.
„Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen und generelle Arztbesuche können momentan oft gar nicht durchgeführt werden.“
„Werdende Mütter sind also ohnehin einem gesundheitlichen Risiko ausgesetzt und die Verunsicherung ist sehr groß. Schwangere Arbeitnehmerinnen müssen daher die Möglichkeit haben, früher zu Hause zu bleiben“, fordert Teiber.
Kündigungsschutz für weitere Risikogruppe
ÖGB-Präsident Wolfgang Katzian fordert einen Kündigungsschutz für ArbeitnehmerInnen, die in die sogenannte Risikogruppe fallen und für die ein verpflichtendes Home Office oder bezahlte Dienstfreistellung gelten soll. Es wäre „wichtig, dass es für diese Personen einen erhöhten #Kündigungsschutz gibt“, twitterte Katzian.
Der Gesundheitsminister hatte laut Austria Presse Agentur (APA) zuvor angekündigt, dass die Identifikation der Risikogruppe durch die Krankenkassen etwa über die Medikamentierung erfolgen soll. Es werde der Kreis der Betroffenen erarbeitet, die Umsetzung der Maßnahme soll dann folgen.
Die medizinische Bewertung als Basis für eine Freistellung muss dabei letztlich dem niedergelassenen Arzt vor Ort oder einem Facharzt obliegen. Die weitere Entscheidung, ob jemand einen Antrag auf Freistellung stellt, soll jede und jeder Betroffene selbst treffen können.