„Nein zur Mehrbesteuerung von Weihnachts- und Urlaubsgeld“

AK fordert Ausnahmeregelung für ArbeitnehmerInnen, die in Kurzarbeit sind und die Rücknahme des Kontrollsechstels.

Seit Jahresbeginn 2020 gilt für die Besteuerung des Weihnachts- und Urlaubsgeldes ein sogenanntes Kontrollsechstel. Für viele ArbeitnehmerInnen kann das zu einer höheren Besteuerung des Weihnachtsgeldes führen. „Die AK hat von Anfang an die neue Regelung kritisiert“, sagt AK-Direktor Christoph Klein. Änderungen braucht es auch für mehr als eine Millionen Menschen in Kurzarbeit, denen ebenfalls eine höhere Besteuerung des Weihnachts- und Urlaubsgeld droht.

Die Kontrollsechstel-Neuregelung kann zu Nachversteuerung führen, wenn am Ende des Jahres weniger Gehalt bezogen wird (etwa wegen Arbeitslosigkeit, Pflegekarenz, aber auch Krankengeldbezug oder Bildungskarenz). Wird ein/eine Arbeitnehmer/in jetzt etwa nach der Kurzarbeit gekündigt, muss für das Weihnachtsgeld mehr Lohnsteuer bezahlt werden als nach der noch 2019 gültigen Regelung.

„Was besonders ärgerlich ist: Die neue Regelung wird nur zulasten der Beschäftigten, nicht aber zu deren Gunsten ausgelegt.“

Denn das Finanzministerium gibt Vorteile, die entstünden, wenn es am Ende des Jahres zu höherem Verdienst kommt, etwa weil die Arbeitszeit erhöht oder Überstunden geleistet werden, nicht an die ArbeitnehmerInnen weiter. Wird beispielsweise nach der Kurzarbeit wieder voll gearbeitet und steigt daher das Gehalt wieder, dann könnte mit einer Aufrollung des Weihnachtsgeldes im Dezember Lohnsteuer gespart werden, wenn die Regelung auch zu Gunsten der ArbeitnehmerInnen angewendet werden könnte. Doch die Regelung wurde so gestaltet, dass sie nur zum Nachteil der ArbeitnehmerInnen wirkt. „Das ist unverständlich und ungerecht“, sagt Klein.

„Wir fordern den Finanzminister auf, die Ungerechtigkeiten zulasten der ArbeitnehmerInnen zu korrigieren und das ungerechte Kontrollsechstel abzuschaffen“, so der AK-Direktor. Darüber hinaus braucht es dringend eine Ausnahmeregelung damit ArbeitnehmerInnen, die in Kurzarbeit sind, auch ihr volles Weihnachtsgeld wie gewohnt begünstigt besteuert bekommen.

>> Stellungnahme des ÖGB (auf Seite 6 unten beginnend)Â