Niedrige Zinsen erfordern Anhebung des Beitragssatzes – Verwaltungskosten sollen gesenkt werden
Die Gewerkschaft will bei der „Abfertigung neu“ eine Anhebung der Beiträge der Arbeitgeber von derzeit 1,53 Prozent auf 2,5 Prozent des Bruttoentgelts. Gleichzeitig müssten die Vermögensverwaltungskosten gesenkt werden, die die für die Veranlagung der Beiträge zuständigen Betrieblichen Vorsorgekassen einheben, fordert GPA-djp-Vorsitzende Barbara Teiber vom Parlament bzw. von der Regierung.
Die Mehrkosten aus einer solchen Beitragsanhebung werden mit rund 1 Mrd. Euro beziffert. Die Zahl der Anspruchsberechtigten liegt bei 3,5 Millionen.
Ziel von einem Jahresgehalt nach 40 Jahren in weiter Ferne
Die Einführung der „Abfertigung neu“ sei ein wichtiger Schritt für die Arbeitnehmer gewesen, so Teiber. Der Zinssatz war bei der Einführung im Jahr 2003 mit 6 Prozent angenommen worden, davon ist man weit entfernt. Der bei der Einführung erwartete Zinssatz sei viel zu hoch gewesen, das ursprüngliche Ziel, am Ende eines 40-jährigen Arbeitslebens ein Jahresgehalt an Abfertigung zu bekommen, könne nicht erreicht werden, so Teiber.
Unter Annahme realistischer Zinssätze müsse daher der Beitragssatz zumindest auf 2,5 Prozent angehoben werden, um auf ein Jahresgehalt zu kommen. Zum Thema Lohnnebenkosten wies Teiber darauf hin, dass dabei Leistungen gegenüberstünden.
Mehr Beiträge machten aber nur Sinn, wenn in Kombination damit die Verwaltungskosten gesenkt würden. Teiber fordert eine schrittweise Senkung von derzeit gesetzlich maximal erlaubten 0,8 Prozent auf 0,5 Prozent. Mit einer solchen Senkung wären die Vorsorgekassen für ihre Eigentümer noch immer eine Cash-Cow, aber nicht mehr eine so extrem lukrative.
Verwaltungskosten stehen in keiner Relation zum Aufwand
Die Kassen machten gute Arbeit, die Verwaltungskosten stünden aber in keiner Relation zum Aufwand. Die verrechneten Kosten der Kassen hätten im Vorjahr mehr als 100 Mio. Euro ausgemacht, die realen Betriebsaufwendungen dagegen nur 51 Mio. Euro, so David Mum, Leiter der GPA-djp-Grundlagenabteilung. Durchschnittlich würden rund 0,7 Prozent für die Vermögensverwaltung eingehoben. Im Vorjahr verwalteten die Kassen bereits 11,5 Mrd. Euro, 2010 waren es rund 3,5 Mrd. Euro.
Die Eigenkapitalrendite der Eigentümer sei gestiegen und liege seit 2010 bei durchschnittlich rund 20 Prozent im Jahr. Der durchschnittliche Veranlagungsertrag der Vorsorgekassen lag im Zeitraum 2004 bis 2018 bei 2,3 Prozent und laut Gewerkschaft nur leicht über der durchschnittlichen Inflationsrate von rund 2 Prozent. Noch nicht berücksichtigt seien dabei Kosten, die von den laufenden Beiträgen abgezogen werden, für viele Anspruchsberechtigte liege daher die Nettoverzinsung unter der Inflation. Die verrechneten Kosten würden im Zeitraum 2003 bis 2018 rund 46 Prozent der Veranlagungserträge ausmachen.
An der Kapitalgarantie hält die Gewerkschaft fest, niemand dürfe weniger an Abfertigung bekommen als an Beiträgen einbezahlt wurde. Gefordert hat Teiber heute auch mehr Transparenz: Auf der Kontonachricht, die die Anspruchsberechtigten einmal im Jahr erhalten, solle eine Gesamtkostenquote veröffentlicht werden. Eine Zusammenlegung der Konten bei der jeweiligen Abfertigungskasse des aktuellen Arbeitgebers würde mehr Übersichtlichkeit und eine Reduktion des Aufwands bringen. Derzeit können Arbeitnehmer bei mehreren Kassen Konten haben, wenn sie ihren Job wechseln.
Für wen gilt die „Abfertigung Neu“
Anspruch auf die „Abfertigung Neu“ haben alle ArbeitnehmerInnen, die ab 2003 in eine neues Dienstverhältnis eingetreten sind. Er besteht ab dem zweiten Monat des Arbeitsverhältnisses. Seit Anfang 2008 ist die Abfertigung neu auch für Selbstständige und Freie DienstnehmerInnen sowie FreiberuflerInnen und LandwirtInnen offen. Das Geld wird von den Betrieblichen Vorsorgekassen treuhändisch verwaltet und angelegt. Anders als im alten System besteht der Anspruch auch bei Selbstkündigung, das Geld bleibt erhalten, kann aber nicht sofort herausgenommen werden. ArbeitnehmerInnen können nach drei Beitragsjahren über das angesparte Geld verfügen, wenn das Arbeitsverhältnis endet, allerdings nur dann, wenn es nicht wegen Selbstkündigung, einer begründeten Entlassung oder eines unbegründeten vorzeitigen Austritts beendet wurde. Das bereits eingezahlte Geld wird so lange weiter veranlagt, bis ein Arbeitsverhältnis durch Dienstgeberkündigung oder auch auf eine andere auszahlungsberechtigte Art endet wie beispielsweise Pensionierung.