Rainer Wimmer: Mit 45 Arbeitsjahren ohne Abschläge in Pension muss für ALLE gelten.
Gleich in der ersten Sitzung des neuen Nationalrats brachten die sozialdemokratischen GewerkschafterInnen am 23. Oktober 2019 einen Entschließungsantrag betreffend abschlagsfreie Pensionen mit 45 Arbeitsjahren ein.
Mit Parlamentsbeschluss im Herbst 2019 wurden Pensionsleistungen mit 45 Arbeitsjahren abschlagsfrei gestellt – allerdings nicht für alle. Diese Regelung muss nun auch für BeamtInnen sowie definitiv gestellte Bedienstete der Post und Bahn gelten. Jene Jahrgänge, die Pensionen mit Abschlägen trotz 45 Arbeitsjahren bereits zuerkannt bekamen, sollen mit 1.1.2020 ohne Abschläge neu berechnet werden.
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Großer Erfolg gelungen – Initiative für Gerechtigkeit für alle geht weiter
„Im September ist auf Betreiben der Gewerkschaften bereits ein großer Erfolg gelungen“, sagt FSG-Vorsitzender Rainer Wimmer. Jedoch: Ein weiterer Antrag, der eine Neuberechnung der Pensionen für all jene, die bereits im Ruhestand sind und 45 Jahre gearbeitet haben, wurde jedoch abgelehnt. Ebenso ist es nicht gelungen, die Anrechnung des Zivil- oder Präsenzdienstes durchzusetzen. „Diese Schieflage muss beseitigt werden. Wir sozialdemokratischen GewerkschafterInnen lassen nicht locker und haben deshalb einen Entschließungsantrag eingebracht, damit dieses Thema erneut im Parlament behandelt wird“, so Wimmer. „Wir haben jetzt gemeinsam die Chance, jenen Personen, die lange gearbeitet und einen mehr als ausreichenden Beitrag für das Pensionssystem geleistet haben, den Respekt entgegenzubringen, den sie sich verdient haben.“
„Diese neue Regelung ist für alle, die 45 Jahre schwer gearbeitet und ins Pensionssystem eingezahlt haben, mehr als fair und gerecht“, sagt auch SPÖ-Sozialsprecher und Gewerkschafter Josef Muchitsch.
Der Antrag sieht vor:
• der abschlagsfreie Ruhebezug bei 540 Beitragsmonaten analog der Bestimmungen des § 236 Abs. 4b ASVG für Beamtinnen und Beamte sowie für definitiv gestellte Bedienstete der Post und Bahn geregelt wird, sowie
• die Neuberechnung aller Pensions- und Ruhegenussleistungen mit 1.1.2020, die auf § 15 APG (Kontoerstgutschrift) beruhen oder die mit einem Stichtag ab 1.1.2014 und vor 1.1.2020 gewährt wurden und somit Abschläge bis zu 12,6 Prozent trotz 540 Beitragsmonaten aufweisen. Diese Leistungen sollen ab dem 1.1.2020 ohne Abschläge ausbezahlt werden.“